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29.06.08 - Gerhard Lichtenauer - Druckansicht und drucken

Behördliche Gnadenerweise sind passé!

Der Kampf um das “gleichberechtigte” Leben – im Aufbruch?
Menschenrechte und Menschenwürde haben einen höheren Wert als Prinzipien des Ökonomismus.

“Für behördliche Gnadenerweise gibt es im Rechtsstaat keinen Platz”

… sagte der neue VfGH-Präsident Gerhart Holzinger am 27.6.2008 im Zusammenhang mit der aktuellen Grundrechtskorrektur zum Thema “Humanitäres Bleiberecht”.

Kommentar:

Dies ist eine äußerst interessante und wegweisende Formulierung des obersten nationalen Grundrechtshüters. Es besteht noch Hoffnung, dass antiquierte Befürsorgungs- Regelungen im österreichischen Sozialrecht durch ähnliche Erkenntnisse ebenfalls gekippt werden.

Bisher als “Bittsteller” behandelte und an Grund- und Freiheitsrechten eingeschränkte, pflege- und assistenzbedürftige Menschen warten noch immer darauf, dass österreichische Verfassungsrichter ähnlich argumentieren werden (in freier Abwandlung der Argumentation der Verfassungsrichter zur Bleiberechts- Änderung):

„Das bestehende Fürsorgesystem beinhaltet zwar das Recht auf “Hilfe durch Pflege und Betreuung”, ein Rechtsanspruch auf bestimmte Maßnahmen wurde bisher jedoch abgelehnt. Oftmals wurden und werden daher bestimmte Maßnahmen der Behindertenhilfe, wie z.B. Persönliche Assistenz oder andere Formen der Eingliederungshilfe, mit dem Hinweis auf so genannte “Freiwillige Leistungen” der Länder als Privatrechtsträger, willkürlich gewährt, eingeschränkt oder gänzlich verweigert.
Dieses Bevormundungsprinzip in der Verwaltungspraxis des österreichischen Sozialsystems ist ein Gnadenrecht, ein Relikt aus früheren Zeiten, das im demokratischen Staat keinen Platz mehr habe. Diese Regeln stammten aus einer Zeit, in welcher der Untertan von der Barmherzigkeit helfender Organisationen oder den Gnadenakten der Obrigkeit abhängig war.
Auch die Sozialgesetze haben sich an den Grundrechten freier und gleichberechtigter Bürger zu orientieren. Selbst bei Vorliegen eines hohen Unterstützungsbedarfs, müsse für jeden Einzelnen das Recht auf gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben, auf Schutz des Privat- und Familienlebens sowie die freie Wahl des Wohnsitzes, gewahrt bleiben. Die zu gewährenden Hilfen für unterstützungsbedürftige Menschen müssen entsprechend individuell bedarfsorientiert angepasst werden.“

Menschenrechte und Menschenwürde haben einen höheren Wert als eine “Abschiebung” in aussondernde stationäre Einrichtungen aus scheinbar öffentlichem Fiskal-Interesse!

Die Chance dazu, welche der VfGH bereits 2007 hatte, wurde leider noch nicht genutzt, um die Fratze des österreichischen Befürsorgungsstems in ein humanitäres Antlitz gleichberechtigter Teilhabe überzuleiten.

Österreichische Bürgerinitiative “Daheim statt Heim
Gerhard Lichtenauer

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