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“Teilhabe ist ein Menschenrecht, kein Akt der Fürsorge oder Gnade. Teilhabe nach Kassenlage darf es deshalb auch zukünftig nicht geben.”

—  Hubert Hüppe, Behindertenbeauftragter der dt. Bundesregierung


Inklusion und Teilhabe für Alle! Dunkelheit kann nur durch Licht beseitigt werden. Never give up!


Lebenshilfe und Rehapflege Schwerstbehinderter daheim

Mütter schwerstbehinderter Kinder

Rettung aus Kinder- Verwahranstalt, Bewahrung vor weiterer Vernachlässigung in Wiener Behindertenheimen am 20.11.1989.

lebt Katja daheim, seit sie aus einem Wiener Säuglingsheim schwer hospitalisiert in einer Pflegefamilie in NÖ Aufnahme fand.

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[D+60] Gesetze korrigieren
15.12.08 - Gerhard Lichtenauer - Druckansicht und drucken

[D+56] EntHEIMlichung 2

NÖ Richtlinien “Wohnen für geistig- und mehrfach beeinträchtigte Menschen” und
“Richtlinien zur Durchführung und Förderung der persönlichen Assistenz im Privatbereich”

Fragen:

  • Will Niederösterreich zur sozialen Modellregion Europas werden, indem es Benachteiligungsverbote nach Bundesverfassung Art.7, EG-Vertrag Art.13, UN-Konvention über die Rechte behinderter Menschen Art.19 u.v.a. Grund- und Freiheitsrechte missachtet?
  • Warum werden Richtlinien der NÖ Behindertenhilfe geheim gehalten?
  • Dürfen Leistungen der Behindertenhilfe vor potentiellen Nutznießern verheimlicht werden bzw. die “Zugänge” so gestaltet sein, damit sie kaum in Anspruch genommen werden können?
  • Wird die NÖ Behindertenhilfe nach unzulässiger Willkür vollzogen und liegt hier nicht sogar eine bewusste Missachtung der Verfassung durch die NÖ Landesregierung vor?
Daheim statt Heim

Österr. Bürgerinitiative “Daheim statt Heim”

Betreff: NÖ Richtlinien “Wohnen für geistig- und mehrfach beeinträchtigte Menschen” und “Richtlinien zur Durchführung und Förderung der persönlichen Assistenz im Privatbereich
Datum: Mon, 15 Dez. 2008 17:30
Von: Gerhard Lichtenauer, Ing. <gerhard@lichtenauer.at>
An: “Volksanwalt Dr. Peter Kostelka” <post@volksanwaltschaft.gv.at>
CC: “Mag. Johanna Mikl-Leitner, NÖ Soziallandesrätin”
<lr.mikl-leitner@noel.gv.at>

OFFENER BRIEF

An die Volksanwaltschaft
z.Hd. Hrn. Dr. Peter Kostelka

Sehr geehrter Herr Dr. Kostelka,

nachdem ich seitens der Volksanwaltschaft seit mehr als zehn Wochen keine Antwort1 auf die Anfrage vom 25.9.08 – “Hat die NÖ Landesregierung etwas zu verbergen?” – erhielt, veröffentlichte ich am 9.12.08 eine Abschrift der NÖ Richtlinien “Wohnen für geistig- und mehrfach beeinträchtigte Menschen”. Siehe:

EntHEIMlichung bisher verHEIMlichter NÖ Richtlinien “Wohnen” für behinderte Menschen
http://katja.at/blog/1246/noe-richtlinie-wohnen-3
Abschrift der NÖ Richtlinien “Wohnen für geistig- und mehrfach beeinträchtigte Menschen”
http://katja.at/files/noe-richtlinien_wohnen_menschen_mit_besonderen_beduerfnissen_ocr.pdf
BIZEPS-Info: Niederösterreich auf dem Weg zur sozialen Modellregion Europas?
http://www.bizeps.or.at/news.php?nr=9327

Obwohl diese Richtlinien nun kein “Landesgeheimnis” mehr darstellen, bin ich an der Prüfung und Beantwortung der zwei Fragen weiterhin sehr interessiert:

  1. Darf eine entsprechende Landesrichtlinie unter Ausschluss der Öffentlichkeit beschlossen und deren Details weiterhin als Verschlusssache gehandhabt werden?
  2. Kann es sein, dass der aussondernden Unterbringung behinderter Menschen in ghettoisierenden Sondereinrichtungen, bezüglich Unterstützungsleistungen aus öffentlichen Mitteln ein Vorzug (Vielfaches an Geldmitteln) gegenüber dem Leben in den eigenen vier Wänden mit ambulanten Unterstützungsformen gegeben wird, nachdem die UN-Konvention über die Rechte behinderter Menschen in Art. 19 genau Gegenteiliges fordert und rechtsverbindlich vorschreibt. Dieses internationale Übereinkommen trat im Mai weltweit in Kraft und wurde von Österreich im Juli 2008 ratifiziert. [UN-BRK in Kraft getreten am 26.10.2008, nachträgliche Anmerkung 13.5.2012]

In diesem Zusammenhang würde mich auch sehr interessieren, ob diese Handhabung des Landes Niederösterreich einer transparenten Verwaltung entspricht, denn es gibt auch andere Richtlinien, die potenziell betroffenen Nutznießern (warum wohl?) verborgen bleiben sollen. So gibt es z.B. seit über drei Jahren die internen NÖ- “Richtlinien zur Durchführung und Förderung der persönlichen Assistenz im Privatbereich”.
In den Ausführungen zum Einzelfall “VA NÖ/211-SOZ/04” (http://www.volksanw.gv.at/bericht/niederoesterreich/24_25/htm/4.htm#_Toc141683000) im Jahresbericht (2004-2005) sind diese Richtlinien durch die Volksanwaltschaft erwähnt:

… Dass man aus Steuermitteln diese Beschäftigungsformen 2 nicht noch zusätzlich unterstützen soll und kann, erscheint klar. So sehen die in Niederösterreich bestehenden internen “Richtlinien zur Durchführung und Förderung der persönlichen Assistenz im Privatbereich” ausdrücklich vor, dass sozialversicherungs- und arbeitsrechtliche Vorschriften bei der Organisation der persönlichen Assistenz strikt einzuhalten sind. Die Zuschussleistung ist der Höhe nach mit max. € 20,00 pro Assistenzstunde begrenzt. Pro Monat können für jeden Hilfeempfänger nur Stunden im Ausmaß des Nettoaufwandes einer stationären Betreuung bewilligt werden. Damit ist die Inanspruchnahme der geförderten Assistenz im Privatbereich allerdings nur behinderten Menschen möglich, die über ausreichende Ersparnisse bzw. ein durchschnittliches Erwerbseinkommen verfügen.
[Quelle (PDF): Bericht der Volksanwaltschaft an den Niederösterreichischen Landtag (2004-2005) – Punkt 4.1.2.1 Hilflos in Niederösterreich – Persönliche Assistenz für Behinderte (Seite 20-21), Anmerkung 13.5.2012]

In der Stellungnahme der Landesregierung an den NÖ Landtag zum o.e. Jahresbericht der Volksanwaltschaft heißt es in einem Schreiben vom 3.10.2006:

Quelle: http://www.landtag-noe.at/service/POLITIK/LANDTAG/LandtagsvorlagenXVI/07/728/728A.pdf
… Zu 4.1.2.1
Eine 24-Stundenbetreuung zu in Österreich im Berichtsjahr und auch derzeit geltenden Arbeitszeitregelungen und Kollektivverträgen bedeutet, dass für eine Betreuung von Mo – So 5 DienstnehmerInnen beschäftigt werden müssen und dies unter Einhaltung des Gleichheitsgrundsatzes für alle hilfsbedürftigen Menschen, die diese Betreuungsform wünschen, für die Sozialhilfe nicht leistbar ist. Arbeitszeitgesetz, Ausländerbeschäftigungsgesetz, Kollektivvertragsgesetz sowie auch das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz fallen nicht in die Zuständigkeit der Länder.Um jedoch zumindest schwer pflegebedürftigen – zumeist im Berufsleben stehenden –Menschen, die in der Lage sind, ihre Assistenten bei ihrer Betreuung anzuleiten, eine Betreuung in einer eigenen Wohnung zu ermöglichen, leistet das Land NÖ zusätzlich zum Pflegegeld einen Zuschuss zu den Kosten der pers. Assistenz bis zu den Kosten der teuersten stationären Pflege. Diese Leistung erfolgt nach den Richtlinien des Landes für persönliche Assistenzleistungen für pflegebedürftige Menschen ab Pflegegeldstufe 5.

Bei dieser Formulierung erheben sich viele Fragezeichen, wie die “Einhaltung des Gleichheitsgrundsatzes” von der NÖ Landesregierung verstanden wird. Abgesehen davon gibt es bereits mehrere Einzelfalllösungen “Persönliche Assistenz in Niederösterreich” welche durch die WAG – Assistenzgenossenschaft NÖ beraten und abgewickelt werden. Es handelt sich dabei Großteils (oder vielleicht ausschließlich) um Assistenzlösungen im Zusammenhang mit der bundesweit geregelten “Assistenz am Arbeitsplatz”, der Titel der Richtlinien lässt aber den Schluss zu, dass auch PA im “Privatbereich” durch das Land NÖ gefördert werden könnte.

Auf der Homepage des Landes NÖ gibt es seit über drei Jahren der Existenz dieser Richtlinien noch immer keinen einzigen Hinweis darauf, dass es so etwas wie “Persönliche Assistenz” in Niederösterreich gibt!

Ich erweitere meine beiden oben wiederholten Fragen an die Volksanwaltschaft im Zusammenhang mit NÖ Richtlinien zur Behindertenhilfe wie folgt:

  • Darf ein Bundesland Fördermöglichkeiten und Leistungen der Behindertenhilfe vor potentiellen Nutznießern verheimlichen bzw. die “Zugänge” so gestalten, dass sie nur von ganz wenigen, die dennoch  – vielleicht zufällig – davon erfahren, in Anspruch genommen werden können (siehe auch http://www.rehakids.de/phpBB2/viewtopic.php?p=352514#352514)?
  • Darf eine Landesregierung in einem einzigen Absatz einer offiziellen Stellungnahme, in dem es zuerst die Verpflichtung betont, Gleichheitsgrundsätze achten zu müssen, im nächsten Satz die Achtung der verfassungsmäßigen Grundrechte unter Budget-Vorbehalt stellen und bereits im übernächsten Satz die Gleichheitsgrundsätze wieder verwirft, indem behinderte Menschen in Klassen von Arbeitsfähigkeit bzw. Berufstätigkeit unterteilt werden (siehe o.a. Zitat der Beantwortung des VA-Jahresberichtes)?
  • Handelt die NÖ Landesregierung bei der Behindertenhilfe nach unzulässiger Willkür und liegt hier nicht sogar eine bewusste Missachtung der Verfassung durch die NÖ Landesregierung vor?

Ich verweise hier auch noch auf meine zehn Fragen an den Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes  vom 10. Dezember – “Menschenrechte – Rechtsweg ausgeschlossen” http://katja.at/blog/1323/menschenrechte (pdf) – welche die real existierende Gleichgültigkeit im Verwaltungsvollzug der Länder gegenüber Gleichheitsgrundsätzen der Menschenrechte und der UN- Behindertenrechtskonvention zum Inhalt haben.

Mit freundlichen Grüßen
Ing. Gerhard Lichtenauer
Initiator der Österreichischen Bürgerinitiative “Daheim statt Heim” [URL entfernt, Anm.]
T: 0699 12490010
… 3

  1. Nachtrag 21.4.2009: Ich habe heute bei der Volksanwaltschaft urgiert, siehe neuerlichen offenen Brief ↩
  2. Anmerkung: Gemeint ist die 24-Stunden-Betreuung durch illegale Ost-Pflegekräfte ↩
  3. Überarbeitung 13.5.2012: Linkkorrekturen, nachträgliche Anmerkungen ↩

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[Beitrags-ID: 1378] Link: http://katja.at/blog/1378/noe-richtlinien-wohnen-und-pa | Einen Kommentar schreiben

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