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13.04.11 - Gerhard Lichtenauer - Druckansicht und drucken

Verfahren 4: NÖ ADG

Benachteiligung ist Unrecht und Gewalt, Diskriminierung durch Gesetze oder deren Vollzug sind Versagen, Vergehen und Verbrechen der StaatsGewalten.

Das NÖ Antidiskriminierungsgesetz (PDF, s.u.) verbietet Diskriminierungen wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechtes, der Religion/Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung.

Leider sind menschenrechts-, völkerrechts-, gemeinschaftsrechts- und verfassungswidrige Benachteiligungen durch Niederösterreichische Behörden der Landes- und Gemeindeverwaltung bislang nur in der “Arbeitswelt” verboten. Hingegen werden Diskriminierungen in sonstigen Lebensbereichen in NÖ (als letztem österreichischen Bundesland) noch landesgesetzlich gedeckt und gefördert.

Die NÖ Antidiskriminierungsstelle gibt Unterstützungen, wenn sich BürgerInnen durch NÖ Behörden diskriminiert fühlen.

Am 13.4.2011 wurde daher folgendes Ersuchen an die NÖ Gleichbehandlungsbeauftragte um Prüfung auf mittelbare Diskriminierung nach dem NÖ ADG gestellt: NÖ ADG Prüfungsersuchen

NÖ Antidiskriminierungsgesetz (NÖ ADG)

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