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11.02.14 - Gerhard Lichtenauer - Druckansicht und drucken

Vorschub letaler Ökonomie durch Exit-Option

Lebensbedrohliche Interessenskollisionen wegen Belastung durch Pflegekosten

Posting als Antwort auf den Kommentar von Nutzer/in “Die Feder” im BIZEPS-Forum zum Artikel von Mag. Marianne Karner: “Dauerthema Sterbe”hilfe” und kein Ende in Sicht – Der Stein rollt. Die Sterbehilfe und der Niedergang des Humanen.

Der Hinweis auf möglicherweise das Urteilsvermögen vernebelnde ökonomische Interessenslagen regresspflichtiger Nachkommen ist durchaus berechtigt. Diesen Effekt halte ich aber für gering gegenüber unaussprechbaren Versuchungen jener, die beim Entfall des “Angehörigenregresses” sowieso nie gemeint waren.

Der vielbesprochene “Angehörigenregress” (von Nachkommen gegenüber Eltern in sogenannten “Heimen”) ist nur noch bzw. wieder in der Steiermark relevant (bzgl. Kärnten weiß ich den aktuellen Stand nicht). Und selbst da ist das Ausmaß der Kostenbeteiligung an die Einkommensverhältnisse (ohne Zugriff auf Vermögen) der Nachkommen sozial gestaffelt (trotzdem bin ich für die Abschaffung).

Schwerwiegender ist in vielen Fällen aber der durch Heimkosten stetige und meist rasche Verfall einer möglicherweise bestehenden Erbmasse (z.B. Ersparnisse, Liegenschaft) auf angehende Erben. Denn die subsidiäre Pflicht zur Eigenleistung der Pflegebedürftigen aus eigenem Einkommen UND Vermögen besteht mit oder ohne Angehörigenregress. Das erzeugt viel eher einen fatalen Druck, sowohl auf Erben, als auf auf künftige Erblasser.

Auch lastet ein Druck auf den lebenslang für ihre behinderten Kinder beistands- und unterhaltspflichtigen Eltern bzw. auf EhepartnerInnen von Pflegebedürftigen. Für diese ist eine solidarische Deckung des finanziellen Unterstützungsbedarfs für Pflege überhaupt noch nicht angedacht.

Ebenso beim unterstützten Leben daheim, da beträgt Selbstbehalt und Eigenleistung für ambulante Pflege, Betreuung oder Assistenz älterer oder behinderter Angehöriger in allen Fällen um die 80 bis 100 Prozent des Aufwandes. Dabei wird nicht einmal bei sozialer Bedürftigkeit die Zumutbarkeit der Belastung auch nur annähernd berücksichtigt.

Bei einer Legalisierung der Krankentötung auf Wunsch oder gar gemutmaßtem Willen bzw. der Suizid-Beihilfe stünden Überlegungen der Notwehr bzw. Nothilfe vor Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz ins Haus.

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