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Verfahren 4: NÖ ADG

Benachteiligung ist Unrecht und Gewalt, Diskriminierung durch Gesetze oder deren Vollzug sind Versagen, Vergehen und Verbrechen der StaatsGewalten.

Das NÖ Antidiskriminierungsgesetz [1] (PDF [2], s.u.) verbietet Diskriminierungen wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechtes, der Religion/Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung.

Leider sind menschenrechts-, völkerrechts-, gemeinschaftsrechts- und verfassungswidrige Benachteiligungen durch Niederösterreichische Behörden der Landes- und Gemeindeverwaltung bislang nur in der “Arbeitswelt” verboten. Hingegen werden Diskriminierungen in sonstigen Lebensbereichen in NÖ (als letztem österreichischen Bundesland) noch landesgesetzlich gedeckt und gefördert.

Die NÖ Antidiskriminierungsstelle [3] gibt Unterstützungen, wenn sich BürgerInnen durch NÖ Behörden diskriminiert fühlen.

Am 13.4.2011 wurde daher folgendes Ersuchen an die NÖ Gleichbehandlungsbeauftragte um Prüfung auf mittelbare Diskriminierung nach dem NÖ ADG gestellt: NÖ ADG Prüfungsersuchen [4]

NÖ Antidiskriminierungsgesetz (NÖ ADG)