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28.10.08 - Gerhard Lichtenauer - Druckansicht und drucken

[D+8] Diffuse Fronten

Diffuse Fronten in einer Auseinanderstzung um Grundrechte hilfebedürftiger Menschen

Wer steht auf welcher Seite?

Leserbrief “Motive der Anwaltskammer?” im KOBINET- Forum – 28.10.2008, 12:14

Motive der Anwaltskammer?

Ich schließe mich der sachlichen Beurteilung durch Rechtsanwalt Gunther Marko (s.u.) an.
Weiters stelle ich, am Rande des “Sachlichkeitsgebots”, folgende Suggestiv-Fragen:

  • War die Standesvertretung tatsächlich um die Kultur der Rechtspflege besorgt?
  • Welche Interessen hat die Anwaltskammer verfolgt, einem couragierten Kollegen ein Bein stellen zu wollen?
  • Welche Einflüsterer könnte es gegeben haben?

Es wundert mich keinesfalls, aber sehr betroffen macht es mich schon, welche Fronten sich an diesem Beispiel offenbaren.

Gerhard Lichtenauer, Österreichische Bürgerinitiative “Daheim statt Heim” [URL entfernt, Anm.] und Katja’s Blog (www.katja.at)

Quelle: kobinet-nachrichten 27.10.2008 – 19:15

Wichtiger Etappensieg für Rechtsanwalt Kroll

Oldenburg (kobinet Die Anwaltskammer hat heute eine gegen den Oldenburger Behinderten-Anwalt Alfred Kroll anberaumte Entscheidung wegen angeblicher Verstöße gegen das Sachlichkeitsgebot vertagt. Der Vorsitzende Richter der Anwaltskammer wandte sich sofort nach Beginn der Verhandlung an den Generalstaatsanwalt und wies diesen auf eine aktuelle Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 15.04.2008 hin.

Darin heißt es: “Mit Blick auf die Berufsfreiheit können herabsetzende Äußerungen, die ein Rechtsanwalt im Zusammenhang mit seiner Berufsausübung und der dabei zulässigen Kritik abgibt, nur dann Anlass für berufsrechtliche Maßnahmen sein, wenn besondere Umstände hinzutreten. Dies ist der Fall, wenn die Herabsetzungen nach Inhalt und Form als strafbare Beleidigungen zu beurteilen sind, ohne durch die Wahrnehmung berechtigter Interessen gedeckt zu sein. Darüber hinaus ist das Sachlichkeitsgebot dann verletzt, wenn ein Rechtsanwalt unprofessionell handelt, indem er entweder bewusst Unwahrheiten verbreitet oder eine rechtliche Auseinandersetzung durch neben der Sache liegende Herabsetzungen belastet, zu denen andere Beteiligte oder der Verfahrensverlauf keinen Anlass gegeben haben (vgl.BVerfGE 76, 171 <193>).”

Der Vizepräsident des Deutschen Anwaltvereins, Dr. Rembert Brieske, Bremen, hatte spontan eine anwaltliche Verteidigung vor der Anwaltskammer zugesagt und Kroll heute in Oldenburg anwaltlich vertreten. Er wies unter Bezugnahme auf die vorgenannte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darauf hin, dass die Kroll von den Sozialleistungsbehörden vorgehaltenen Mandantenfälle im untrennbaren Zusammenhang mit vielen anderen Fällen der Jugend- und Sozialämter gesehen und in das hiesige Verfahren eingeführt werden müssten, wobei die Aufarbeitung dieser Fälle einige Zeit in Anspruch nehmen würde. Die Anwaltskammer war nach geheimer Beratung der Anregung des Verteidigers gefolgt und hat eine Entscheidung vertagt.

“Das Ergebnis der heutigen Sitzung zeigt meines Erachtens erfreuliche Tendenzen dahingehend auf, dass Sozialleistungsbehörden einen engagierten und unbequemen Anwalt nicht – wie wohl gedacht – so einfach ausschalten können. Die Freiheit der Advokatur im Sinne einer wirksamen Interessenvertretung steht unter dem Schutz von Art. 12 GG. Die Unabhängigkeit von Rechtsanwälten insbesondere unter dem Aspekt einer Tätigkeit als ‚Organ der Rechtspflege’ hat heute einen wichtigen Etappensieg im Kampf um das Recht erzielt. Der Glaube an den Rechtsstaat hat am heutigen Tage zugenommen. Darüber freue ich mich persönlich sehr und meine behinderten Mandanten hoffentlich auch”, so Kroll heute Abend gegenüber kobinet. sch

Leserbrief von Gunther Marko am 28.10.2008, 11:44
Pflichtverletzung der Anwaltskammer
Die Anwaltskammer hat es offenbar versäumt, bereits im Vorfeld in ihrer Eingenschaft als Behörde “von Amts wegen” und pflichtgemäss die Anlässe des Anwalts sorgfältig zu prüfen, die seine angeblichen “Entgleisungen” zur Folge hatten. Dann hätte sich die Anrufung der Generalsstattsanwaltschaft mit dem Ziel der Einleitung eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens mit großer Wahrscheinlichkeit erübrigt. Dem Anwalt wäre sehr viel Schaden erspart geblieben. Er sollte sich, wenn er emotional überhaupt noch dazu in der Lage sein kann, überlegen, ob er nicht Schadensersatzansprüche geltend macht. Die Anwaltskammer sollte sich möglicherweise überlegen, sich personell völlig neu aufzustellen, da offenbar ungeeignete Personen “am Werk” gewesen sind.
Rechtsanwalt Gunther Marko, D-72172 Sulz am Neckar, 28. Oktober 2008

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